ESOP ist ein Programm, das Mitarbeitern und Beratern Aktienoptionen bietet. Standardstruktur: 4 Jahre Vesting + 1 Jahr Cliff. Im türkischen Recht ist es parallel zum TCC Art. konzipiert. 341 (Option), Einkommensteuer (Art. 61) und SSI.
Wie richte ich einen ESOP-Pool ein?
Vesting-Struktur
- 4-Jahres-1-Jahres-Klippe: Standard. Am Ende des ersten Jahres sind 25 % unverfallbar; die restlichen 75 % zu 1/36 jeden Monat.
- Leistungsbasiert: Abhängig von Ziel-KPIs (Anzahl der Benutzer, MRR usw.).
- Hybrid: 70 % zeitbasiert, 30 % Leistung.
Leaver-Klauseln
Fallt beim Erhalt eines ESOP-Zuschusses eine Steuer an?
Nein. Im türkischen Steuersystem handelt es sich bei ESOP nicht um einen Zuschuss, sondern die Einkommensteuer (Art. 61-Gebühr) + SSI entsteht aus der Ausübung der Option; Die durch den Verkauf erzielte Wertsteigerung wird im Rahmen des KVK-Artikels 5/1-e (Anforderung von 2 % pro Jahr) bewertet.
Verwirrung für ausländischen Mitarbeiter?
Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Land hat, kann das „Quellenland“ im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) die Türkei sein. Wichtig: Klären Sie im Vertrag, ob die Steuerschuld dem Arbeitnehmer oder dem Unternehmen zugerechnet wird.
Unterliegen Gründeraktien einer umgekehrten Übertragung?
Nach der VC-Investition ja. Der Investor verlangt, dass der Gründer 4 Jahre im Unternehmen bleibt; Im Falle einer Trennung gibt er seine Anteile an die Gesellschaft zurück („Verfall“).
Differenz zwischen Phantomaktien und echten Optionen?
Phantom: Keine Aktien; Barzahlung (bis zur Aktienwertsteigerung). Gebühr für Steuerzwecke. Echte Option: Aktienübertragung + KVK parallel.
Kann ein Mitarbeiter, der ESOP verlässt, die unverfallbare Option verkaufen?
Wenn in der Satzung der Gesellschaft „Vorrang für Gesellschafter“ steht, unterbreitet sie der Gesellschaft zunächst ein Angebot. Findet sich innerhalb von 30–90 Tagen kein Käufer, ist ein Verkauf an einen externen Investor möglich.
Einschlägige Gesetzgebung
- Türkisches Handelsgesetzbuch Art. 331-644 – A.Ş. und LTD-Gründung, Anteilsübertragung.
- FSEK Art.2/1-1 – Schutz von Software als Werk.
- SMK Nr. 6769 – Marke, Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster.
- KVKK Artikel 12 – Datenschutz, By-Design-Prinzip.
- TBK Art. 193 ff. – Verträge, Garantien, Entschädigung.