Der Inhaltsentfernungsprozess ist eine akute Lösung; Allerdings wird parallel dazu eine Klage auf Schadensersatz gegen die Person/Institution eingereicht, die den Verstoß begangen hat. Die beiden Wege behindern sich nicht gegenseitig und müssen gemeinsam durchgeführt werden.
Parallele Route
Vergütungsbetragskonto
Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. aber konkrete Faktoren:
- Publikationsumfang (Twitter, Telegram-Kanal, wie viele Aufrufe).
- Sozialer/beruflicher Schaden für den Kunden (Verlust des Arbeitsplatzes, Vertragskündigung).
- Zeit: Wie lange war es online?
- Art des Verstoßes (Einschüchterung, Beleidigung, Verleumdung, falsche Behauptung).
- Der Grad der Absicht des Täters.
In der Praxis nach dem Obersten Gerichtshof HGK 2021: Beleidigung 30-150.000 TL; vertrauliche Offenlegung 100-500.000 TL; Bei nachgewiesenem Arbeitsplatzverlust wird dieser mit einer finanziellen Entschädigung verbunden.
Zuständiges Gericht?
HMK-Artikel 16: Wohnsitz des Beklagten + Wohnsitz des Klienten, optionale Befugnis. Wenn der Social-Media-Betreiber der Beklagte ist, wird die Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes in der Türkei (Vertreter im Ausland) geprüft.
Können für denselben Inhalt separate Klagen eingereicht werden?
Nein; Einzelfall + mehrere angezeigte Angeklagte (Inhaltsanbieter + Sharer + Hosting-Anbieter). HMK Artikel 59 mit Prozessbegleitung.
Können Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden?
Ja. Im Hauptfall können Artikel 389 der einstweiligen Verfügung des HMK und Artikel 5651, Artikel 9 Zugangsverbot kombiniert werden; Innerhalb einer Woche kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
Was ist, wenn wir den Täter nicht identifizieren können?
Es wird eine einstweilige Verfügung beantragt; IP und Protokolle werden vom Hosting-Anbieter über die Friedensstrafe bezogen. Bei Verwendung eines anonymen Kontos erfolgt die Beweiserhebung über die Staatsanwaltschaft gemäß CMK-Art. 134 Computersuche und orientalisches Verfahren.
Rezept?
TBK-Artikel 72: 2 Jahre (ab dem Lernen), 10 Jahre (ab dem Vorfall). KVKK-Verstoß: Solange die Rechtsverletzung dauerhaft ist, gilt die Verjährungsfrist nicht.
Einschlägige Gesetzgebung
- Gesetz Nr. 5651 Artikel 9 – Verletzung von Persönlichkeitsrechten; URL-basierter Zugriffsblock.
- Gesetz Nr. 5651 Art. 9/A – Privatsphäre des Privatlebens; Aktion innerhalb von 24 Stunden.
- KVKK-Nr. 6698 Artikel 11 – Das Recht auf Vergessenwerden; Suchmaschinenergebnisse.
- TCK Art. 134-136 – Verletzung der Privatsphäre, Video-/Audioaufzeichnungen.
- FSEK Art.71 – Maßnahmen und Entfernung von Inhalten im Falle einer Urheberrechtsverletzung.