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Obligatorische Mediation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Gesetz Nr. 7036

22 Şubat 2026 Arabuluculuk 2 dk okuma 5 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Artikel 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes Nr. 7036 führt ab dem 1. Januar 2018 eine obligatorische Mediation bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein. Dieses Verfahren muss zwingend durchgeführt werden, bevor eine Klage eingereicht wird.

Umfang der obligatorischen Mediation

  • Mitarbeiterforderungen (Löhne, Überstunden, Jahresurlaub).
  • Abfindung und Kündigungsentschädigung.
  • Wiedereinsetzungsfälle.
  • Arbeitsunfallentschädigung.
  • Gewerkschaftsentschädigung.

Prozess

  • Antrag der Partei bei der Schlichtungsstelle.
  • Beauftragung eines Vermittlers (Parteiauswahl oder Zentrumsauswahl).
  • Erstes Treffen seit 3 Wochen.
  • Der Prozess dauert maximal 4 Wochen (Verlängerung um weitere 2 Wochen ist möglich).
  • Aufzeichnung der Zustimmung oder Meinungsverschiedenheit.
  • Rechtsstreitbedingung (Verpflichtung)

    • Eine Klage kann nicht ohne einen Bericht über Meinungsverschiedenheiten eingereicht werden.
    • Wird eine Klage eingereicht, wird diese mangels Klageerfordernis abgewiesen.
    • Zeitverschwendung, wenn die obligatorische Mediation vernachlässigt wird.

    Einigung erzielen

    • Schriftliches Vertragsdokument.
    • Fähigkeit zur Durchsetzung (z. B. einer Gerichtsentscheidung).
    • Durchsetzungsverfahren bei Vertragsbruch.
    • Steuervorteil: Die Vertragsgebühr ist nicht steuerfrei wie eine Abfindung; Es fällt Einkommensteuer an.

    Gebühren

    • Bei Einigung: Tarifberechnung nach Tarif.
    • Kein Deal: Mindestlohn.
    • Der Tarif wird jährlich aktualisiert.
    • In Fällen, in denen der Mindestlohn angehoben wird, wird der Anspruch weiterhin gezahlt.

    9. HD des Obersten Gerichtshofs – etablierter Ansatz

    9. HD akzeptiert, dass Fragen, die in der Zwangsmediation nicht vereinbart werden können, in den Fall einbezogen werden können, ein neuer Anspruch/Anspruch zunächst der Mediation vorgelegt werden muss und ein neuer Antrag auf zusätzliche Forderungen obligatorisch ist.

    Wiedereinstellung – Spezialverfahren

    • Arbeitsplatzsicherheit (4857 Art. 18 – 30+ Arbeitnehmer).
    • Vermittlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung.
    • Im Falle einer Meinungsverschiedenheit erfolgt der Rechtsstreit innerhalb von zwei Wochen.
    • Wiedereinstellungsentscheidung: Wiedereinstellung innerhalb eines Monats.

    Praktische Ratschläge – Arbeitnehmer

  • Abrechnungsarbeit (Gebühren, Leistungen) mit Anwalt.
  • Ausfüllen der Unterlagen (Gehaltsabrechnung, Vertrag, Kündigung).
  • Verhandlungsstrategie vor der Mediation.
  • Schnelle Rechtsverfolgung, wenn keine Einigung erzielt wird
  • Praktische Ratschläge – Arbeitgeber

  • Interne Kontokontrolle.
  • Risikoanalyse (Prozesskosten vs. Vergleichskosten).
  • Angemessenes Vergleichsangebot.
  • Sorgfältige Vorbereitung des Vertragsdokuments.
  • Die obligatorische Mediation ist der erste Filter von Geschäftsfällen. Der Prozess sollte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht abgewickelt werden.

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