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Haftung des Ortseigentümers/Betreibers: Arbeitsplätze, an denen Drogen konsumiert werden

24 Şubat 2026 Drogenverbrechen 2 dk okuma 11 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Die Haftung des Veranstaltungsorteigentümers/-betreibers im Falle des Drogenkonsums oder -verkaufs am Arbeitsplatz; Es geht um strafrechtliche (TCK-Artikel 190), administrative (Versiegelung, Schließung, Lizenzentzug) und steuerliche Dimensionen.

Strafrechtliche Haftung – TCK Artikel 190

Der Eigentümer des Veranstaltungsortes kann gemäß Artikel 190 strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn er den Nutzern eine Umgebung zur Verfügung stellt. Auch die Haltung des „absichtlichen Ignorierens“ trotz Unkenntnis kann als vorsätzlich angesehen werden. Das bloße Eigentum an Raum führt nicht automatisch zu einer Haftung; Gesucht wird das Element des Wissens/der Absicht.

Art.188 – Aktive Teilnahme

Beteiligt sich der Grundstückseigentümer aktiv am Verkauf des Stoffes, handelt es sich um eine Verkaufsstraftat im Sinne von Art.188/3, und wenn er den Kunden direkt beliefert, handelt es sich um Art.188/3 „Verschenken“.

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

  • Geschäftseröffnung und Arbeitserlaubnis: Provinzgesundheits-/kommunale Versiegelung und Lizenzentzug.
  • Versiegelung: Schließung des Arbeitsplatzes für einen bestimmten Zeitraum.
  • Bußgeldstrafen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und Sonderregelungen.
  • Sanktionen des Tourismusministeriums für Hotels und Unterhaltungsstätten.

10. CD des Obersten Gerichtshofs – Grundsatz

10. Ziel der CD ist es, die Grenze zwischen „vorsätzlicher Ignoranz“ und „Ignoranz“ unter der Verantwortung des Veranstaltungsorteigentümers klar zu ziehen und das konkrete Wissen des Veranstaltungsorteigentümers durch Kameraaufnahmen/Mitarbeiteraussagen/Kommunikationsverkehr nachzuweisen.

Vorbeugende Maßnahmen für den Betreiber

  • Drogenbewusstseinsschulung für Mitarbeiter.
  • Richtlinien zum Erkennen von Hinweisen auf Drogenkonsum am Veranstaltungsort.
  • Richtlinie zur Meldung an die Strafverfolgungsbehörden im Verdachtsfall.
  • WC-/Dunkelbereichskontrollen (KVKK-konform).
  • Alterskontrolle der Kunden (insbesondere Abendunterhaltung).
  • Kameraplatzierung (mit KVKK-Erklärungstext).
  • Kritische Punkte während der Untersuchungsphase

    • Anwesenheit/Abwesenheit des Veranstaltungsorteigentümers zum Zeitpunkt des Betriebs.
    • Unabhängige Stellungnahmen der Mitarbeiter.
    • Kameraaufnahmen (gelöscht oder manipuliert).
    • Ist es die erste Überprüfung oder wurde bereits zuvor eine Warnung ausgegeben.

    „Vordere Durchsuchungen“ und Kundenrechte

    Während des Einsatzes bedarf es einer richterlichen Entscheidung oder eines konkreten Verdachts zur Durchsuchung von Kunden. Eine illegale Durchsuchung kann zu Beweisproblemen führen.

    Unternehmenseigentum schafft eine „Position“-Verantwortung; Daher sollten die Veranstaltungsortrichtlinien mit einem Anwalt für Straf- und Handelsrecht überprüft werden.

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