Artikel 188 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 regelt die Herstellung, den Import, den Export, den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf, die Verschenkung, den Transport, die Lagerung und den Kauf von Betäubungsmitteln oder Stimulanzien als eigenständige Straftaten. Der Artikel ist einer der am häufigsten angewandten und am härtesten bestraften Artikel der türkischen Strafjustiz.
Artikel, die den Tatgegenstand darstellen
Gegenstand der Straftat sind Substanzen, die als „Drogen“ im Sinne des Gesetzes Nr. 2313 über die Kontrolle von Suchtstoffen und des Gesetzes Nr. 3298 über Suchtstoffe gelten, sowie stimulierende Substanzen, die durch Beschlüsse des Ministerrates/Präsidentschaft in die Liste aufgenommen wurden. Dazu gehören Cannabis (Cannabisharz/-öl/-gras), Heroin, Kokain, Methamphetamin, MDMA (Ecstasy), synthetische Cannabinoide (Bonzai/JWH-Serie) und neue psychoaktive Substanzen, die nicht im Katalog enthalten sind.
Strafen – Basisband
- Herstellung/Import/Export (Art. 188/1): Freiheitsstrafe von 20 bis 30 Jahren + 2.000 bis 20.000 Tage Geldstrafe.
- Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Weitergabe an andere, Transport, Lagerung, Kauf (Art. 188/3): Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren + Geldstrafe von mindestens 1.000 Tagen (die Obergrenze wurde mit den Gesetzesänderungen erhöht und gilt heute tatsächlich zwischen 10 und 20 Jahren).
- Heroin, Kokain, Morphin, Morphinbase, synthetische Cannabinoide und Derivate: Die Strafe wird um die Hälfte erhöht (m.188/4).
Qualifizierte Umstände (Erhöhung der Strafe)
- Die Straftat wird von drei oder mehr Personen gemeinsam begangen: Die Strafe erhöht sich um die Hälfte.
- Im Rahmen einer organisatorischen Tätigkeit begangen, die zum Zweck der Begehung einer Straftat eingerichtet wurde: Die Strafe wird um das Doppelte erhöht (Art. 188/5 des TCK).
- Besondere Eskalationsfälle (Art. 188/6,8) kommen zur Anwendung, wenn die Straftat durch medizinisches Fachpersonal, Beamte oder Personen unter 18 Jahren begangen wird.
Das spirituelle Element des Verbrechens
Das Verbrechen kann vorsätzlich begangen werden; Eine fahrlässige Begehung ist nicht möglich. Der Angeklagte muss wissen, dass es sich bei der Substanz in seiner Hand um eine Droge handelt und muss einen Teil der Tat freiwillig begangen haben. Der Oberste Gerichtshof beurteilt die „Ich wusste es nicht“-Einrede im Lichte wesentlicher Tatsachen; Elemente wie Lagerort, Verpackung, Menge, Zeitpunkt der Erfassung können die Absicht widerspiegeln.
10. CD des Obersten Gerichtshofs – etablierter Ansatz
10. Das CD und das 20. CD haben übereinstimmend dargelegt, dass im Hinblick auf die „Verkaufsabsicht“ nicht nur die Menge, sondern auch alle Belege wie Zubereitungsart (Verpackung, Dosierung), Verkaufsinstrumente (Waagen, Tüten, Zahlungsaufzeichnungen), Kommunikationsverkehr und die Art und Weise der Substanzbeschaffung gemeinsam zu bewerten sind. Die Annahme eines „Handels“ auf der Grundlage reiner Mengen scheint falsch, wenn es keine anderen Beweise gibt.
Praktische Überlegungen für Opfer und Angeklagte
Für die Person in der Position des Angeklagten: Die Art der beschlagnahmten Substanz, ihr Reinheitsgrad, das Nettogewicht der Substanz (der Strafbericht spiegelt die Reinheit wider), der Ort und die Kette des Erwerbs (Durchsuchungsbericht der Strafverfolgungsbehörden, Versiegelung) sowie die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnungen zur Kommunikationserkennung und zum Abhören (CMK-Artikel 135) müssen sorgfältig geprüft werden.
Diese Verbrechen fallen in die Zuständigkeit des Obersten Strafgerichtshofs und gelten hinsichtlich der Festnahme als „Katalogverbrechen“ (CMK Art. 100/3). Die Unterstützung eines Strafverteidigers ist unverzichtbar.