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Hinrichtungsregime in Drogenfällen: Gesetz Nr. 5275

24 Şubat 2026 Drogenverbrechen 2 dk okuma 14 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Die Vollstreckung von Strafen im Zusammenhang mit Drogendelikten erfolgt im Rahmen des Gesetzes Nr. 5275 über die Vollstreckung von Straf- und Sicherheitsmaßnahmen (CGTİHK). Für diese Verbrechen gelten andere Hinrichtungsbestimmungen als für einige andere Verbrechen.

Allgemeine Regel zur bedingten Freigabe

  • Allgemeiner Satz für Freiheitsstrafen: bedingte Entlassung nach Vollstreckung von der Hälfte der Strafe.
  • Für Repeater: 2/3.
  • Für bestimmte schwere Straftaten (Terrorismus, organisierte Kriminalität, sexueller Kindesmissbrauch): unterschiedliche Sätze.

Sonderverordnung zu Drogenkriminalität

Es gab Zeiträume, in denen von Zeit zu Zeit Vorschriften reguliert wurden und im Allgemeinen der 2/3-Satz für die Herstellung/den Handel mit Arzneimitteln angewendet wurde. Nach geltendem Recht richtet sich die Höhe der bedingten Entlassung nach dem zum Zeitpunkt der Akteneinlage geltenden Rechtsstand.

Bewährung (nach dem offenen Gefängnis)

Ein Verurteilter, der einen bestimmten Teil seiner Strafe verbüßt hat, kann vor der bedingten Entlassung in einen offenen Strafvollzug und dann in einen überwachten Entlassungsmodus überstellt werden. Dieser Prozess:

  • Abhängig von der Gesamtstrafe beträgt die Bewährungszeit bis zu 3 Jahre.
  • Elektronische Klemme oder regelmäßige Benachrichtigung.
  • Wiederaufbau des sozialen Lebens mit Arbeitserlaubnis.
  • Pflicht zu regelmäßigen Tests bei Drogenfällen

Wirksame Reue und Hinrichtung

In Fällen, in denen wirksame Reue (TCK-Artikel 192) in der Verhandlungsphase angewendet wird, verkürzt sich die Vollstreckungsfrist natürlich, da ein Teil der Strafe von Anfang an verkürzt wird.

Entlassung unter guten Führung und Bedingungen

  • Gutes Benehmen, Urlaub und Arbeitszeugnisse im Gefängnis wirken sich positiv auf die Dauer der Hinrichtung aus.
  • Fehlerhafte Berechnungen können durch Einspruch beim Vollstreckungsrichter korrigiert werden.
  • Aussetzung der Vollstreckung bei unheilbarer Krankheit oder schwerer Behinderung (CGTİHK Art. 16/A).

10. CD des Obersten Gerichtshofs – Grundsatz

10. CD- und Vollstreckungsgerichte stellen sicher, dass die bedingte Entlassungsrate in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Zeitpunkt der Tat angewendet wird und dass später eingeführte nachteilige Änderungen nicht angewendet werden (Prinzip des günstigen Rechts); Ziel ist es, die Rabatte zu berücksichtigen, die aufgrund tatsächlicher Reue gewährt werden.

Pflicht des Verteidigers

  • Überprüfung des Vollstreckungskontos nach der Verurteilung.
  • Einspruch beim Vollstreckungsgericht bei fehlerhafter Berechnung.
  • Nachverfolgung bei Übergängen zwischen offener Haft und Bewährung.
  • Bewährungszeit nach bedingter Entlassung.
  • Die Ausführungsberechnung erfordert Sorgfalt. Unterstützung durch einen Straf- und Vollstreckungsanwalt wird empfohlen.

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