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Ausländer und Abschiebung bei Drogenverbrechen (6458 Art. 54)

24 Şubat 2026 Drogenverbrechen 2 dk okuma 17 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Wenn ausländische Staatsangehörige wegen Drogendelikten verurteilt werden, stehen neben dem Strafverfahren auch Abschiebungs- und Einreiseverbotsentscheidungen im Rahmen des Ausländer- und internationalen Schutzgesetzes Nr. 6458 (YUKK) auf der Tagesordnung.

YUKK Artikel 54 – Gründe für die Abschiebung

  • Ausländer, gegen die im Rahmen des türkischen Strafgesetzbuchs Artikel 59 Nr. 5237 eine Abschiebungsentscheidung ergangen ist.
  • Ausländer, die wegen bestimmter Verbrechen (einschließlich Drogen) verurteilt wurden.
  • Diejenigen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
  • Diejenigen, die illegal in die Türkei einreisen oder sich dort aufhalten.
  • Visum-/Aufenthaltsverstöße.

Verwaltungsprozess

  • Abschluss der Verurteilung.
  • Bewertung der Generaldirektion Migrationsmanagement.
  • Mitteilung der Abschiebungsentscheidung.
  • Administratorhaft (Abschiebelager).
  • Abschiebungsprozess.
  • Zeitraum der Verwaltungshaft

    Gemäß YUKK Artikel 57 beträgt die maximale Verwaltungshaftdauer 6 Monate; Bei Bedarf kann sie um weitere 6 Monate verlängert werden. Sie darf insgesamt 12 Monate nicht überschreiten. Diese Fristen müssen für Ausländer, die Drogenhäftlinge sind, sorgfältig eingehalten werden.

    Rückgabeverbot

    YUKK Artikel 55 (Non-Refoulement-Prinzip): Ein Ausländer kann nicht abgeschoben werden, wenn in dem Land, in das er geschickt wird, die Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe besteht. Diese Ausnahme ist gemäß Artikel 3 EMRK absolut.

    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    • Gegen den Abschiebungsbeschluss kann innerhalb von 15 Tagen eine Aufhebungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
    • Antrag auf Aussetzung der Hinrichtung ist erforderlich.
    • Beschwerderecht bei verwaltungsgerichtlicher Entscheidung.

    Der Weg zum Verfassungsgericht und zum EGMR

    Nach Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs:

    • Einzelantrag beim Verfassungsgerichtshof: Zerrüttung der Familie (EMRK Art. 8, Achtung des Privatlebens), Verbot der Zurückweisung (Art. 3, Folterverbot).
    • EMRK: Im Rahmen des Refoulement-Verbots.
    • Kontakt mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (falls der Flüchtlingsstatus beantragt wird).

    Oberster Gerichtshof und Staatsrat – Grundsatz

    Die 10. Kammer des Staatsrates und die Verwaltungsgerichte verlangen, dass bei Abschiebungsentscheidungen die Grundsätze der „Verhältnismäßigkeit“ und der „Familieneinheit“ beachtet werden und dass die Entscheidung mit Vernunft und Rücksicht auf Ausländer mit Ehepartnern und Kindern in der Türkei getroffen wird.

    Praktische Ratschläge

  • Reichen Sie einen Antrag bei der Einwanderungsbehörde ein, bevor die Verurteilung rechtskräftig ist, und geben Sie dabei die familiäre Situation, den Gesundheitszustand und das Risiko einer Zurückweisung
  • an
  • Bewerben Sie sich innerhalb von 15 Tagen nach der Abschiebungsmitteilung beim Verwaltungsgericht.
  • Vernachlässigen Sie nicht den Antrag auf Aussetzung der Hinrichtung.
  • Bereiten Sie gegebenenfalls einen individuellen Antrag beim Verfassungsgerichtshof vor.
  • Ausländerakten erfordern eine mehrdimensionale rechtliche Betreuung. Ausländer und Strafrechtsanwälte sollten zusammenarbeiten.

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