TBK Art. 526-531 regelt die Situation, „die Arbeit einer anderen Person ohne Vertretungsverhältnis auszuführen“. Diese Einrichtung kommt bei Nothilfe und Situationen von gemeinsamem Interesse zum Einsatz.
Zwei Typen
- Ausführung notwendiger (nützlicher) Arbeiten: Dringender/notwendiger Eingriff zum konkreten Nutzen des Arbeitgebers.
- Unnötige (nutzlose) Arbeit: Eingriff, der nicht im Interesse des Arbeitgebers oder gegen seinen Willen ist.
Erforderliche Arbeit (TBK-Artikel 526)
- Der Mitarbeiter ist verantwortlich, als wäre er sein Vertreter.
- Er kann eine Rückerstattung seiner Pflicht-/Sozialausgaben beantragen.
- Anspruch auf Vergütung: für Arbeiten mit Dienstleistungscharakter.
- Eingriff zugunsten des Arbeitgebers, Schadensersatz für den wohlmeinenden Arbeitnehmer.
Typische Beispiele
- Reparieren Sie das Dach des Nachbarn, um Regenschäden zu verhindern.
- Das verlorene Tier finden und die Tierarztkosten bezahlen.
- Ein Feuer im Haus des Nachbarn löschen.
- Dringende Geschäftsentscheidungen treffen und umsetzen, während der Geschäftsmann abwesend ist.
- Notfallreparatur der gemeinsamen Mauer.
Pflichten des Geschäftsinhabers
- Erstattung der obligatorischen Kosten.
- Erstattung der nutzbringenden Ausgaben (im nutzbringenden Umfang).
- Schadenersatz an die intervenierende Partei.
- Angemessene Vergütung für die Dienstleistung (wenn es sich bei dem Mitarbeiter um einen Fachmann handelt).
Unnötige Arbeit (TBK Artikel 530)
- Eingriff gegen den tatsächlichen oder möglichen Willen des Arbeitgebers.
- Der Arbeitnehmer kann keine Leistungen beanspruchen.
- Der Unternehmer kann nur den Teil bezahlen, von dem er „tatsächlich profitiert“.
- Wenn ein Schaden entsteht, ist der Mitarbeiter verantwortlich.
Genehmigung des Arbeitgebers (TBK Artikel 531)
Wenn der Arbeitgeber der Intervention nachträglich zustimmt, wird aus dem Verhältnis ein Agenturvertrag. In diesem Fall gilt der Arbeitnehmer als Vertreter.
3. HD und HGK des Obersten Gerichtshofs – etablierter Ansatz
3. HD und HGK verlangen, dass die Einschätzung des „tatsächlichen Willens des Arbeitgebers“ anhand konkreter Beweise bei einer Arbeit ohne Vollmacht beurteilt wird, dass der Unterschied zwischen gewöhnlicher Hilfeleistung und „Arbeit“ sorgfältig gezogen wird und dass eine Dokumentation in Spesenabrechnungen erforderlich ist.
Nachbarn-/Wohnungsrecht
- Der Vorstand ist für Eingriffe in Gemeinschaftsräumen der Wohnung befugt.
- Im Notfall kann ein einzelner Stockwerkeigentümer eingreifen; Allgemeine Bestimmungen der KMK.
- Weitergabe nach späterer Genehmigung durch den Vorstand.
- Bei Ablehnung Klage ohne Vollmacht.
Unterscheidung zwischen „gutem Glauben“ und „schlechtem Glauben“
- Arbeitnehmer in gutem Glauben: Schadensersatz, keine Haftung für Fehler.
- Jeder, der in böser Absicht handelt (zu seinem eigenen Vorteil): haftet für alle Schäden, kann keine Kosten geltend machen.
Zeitüberschreitung
- Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (TBK Artikel 146).
- Besondere Regelungen im Rahmen der Vollmacht.
Praktische Tipps
Geschäfte ohne Vollmacht zu tätigen erfordert je nach konkretem Sachverhalt Fingerspitzengefühl. Anwalt für Schuldrecht empfohlen.