Verwaltungs- und Steuerrecht makaleler
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5869: VERORDNUNG ÜBER DIE KOSTENLOSE BEHANDLUNG BENÖTIGTER BEDIENSTETER UND IHRER FAMILIEN
Zweck, Umfang, Risiken bei der Umsetzung und Fahrplan für die praktische Anwendung der VERORDNUNG ÜBER DIE FREIBEHANDLUNG BENÖTIGTER BEDIENSTETER UND IHRER FAMILIEN, Nummer 5869.
Devamını Oku02
Leitfaden zum Gesetz Nr. 5648: GESETZ ÜBER DIENSTLEISTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER LANDWIRTSCHAFT UND DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5542: VERORDNUNG ÜBER CHEMISCHE STOFFE, DIE DER KONTROLLE UNTERLIEGEN
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6049 Sayılı Kanun Rehberi: MALATYA İLİ SINIRLARI İÇERİSİNDE BULUNAN BAZI TAŞINMAZLARIN, MADEN VE PETROL İŞLERİ GENEL MÜDÜRLÜĞÜ TARAFINDAN ACELE KAMULAŞTIRILMASI HAKKINDA KARAR (KARAR SAYISI: 6049)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5496: ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE SOFORTIGE Enteignung einiger verbesserter Grundstücke durch die Generaldirektion der türkischen Aktiengesellschaft für elektrische Übertragung im Rahmen des „154 KV ÇANAKKALE BRŞ.N.-LAPSEKI-Energieübertragungsleitungsprojekts“ (Entscheidungsnummer: 5496)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5784: VERORDNUNG ÜBER DEN VERKAUF VON BRIEFMARKEN UND WERTVOLLEM PAPIER DURCH HÄNDLER UND AUTORISIERTE BEAMTE UND DIE GEBÜHR VON VERKAUFSGEBÜHREN AN HÄNDLER
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5905: ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG DES GEBIETS MIT SEINEN GRENZEN UND KOORDINATEN ALS ZUSÄTZLICHES GEBIET DER TECHNOLOGIEENTWICKLUNGSZONE DER NAMIK KEMAL UNIVERSITÄT (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 5905)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5806: DRITTER ARTIKEL 2 DES VORLÄUFIGEN ARTIKELS 2 DES TECHNOLOGIEENTWICKLUNGSZONENGESETZES NR. 4691 UND ZWEITER ARTIKEL 3 DES GESETZES NR. 5746 ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG VON FORSCHUNGS-, ENTWICKLUNGS- UND DESIGNAKTIVITÄTEN, DIE AUF DIE GESAMTZAHL DES PERSONALS, DAS IN TECHNOLOGISCHEN ENTWICKLUNGSZONEN UND F&E- ODER DESIGNZENTREN ARBEITEN, ODER DIE GESAMTE ARBEITSZEIT, DIE DEM ANREIZ UNTERLIEGT, IM RAHMEN DES IN ABSATZ ENTHALTENEN EINKOMMENSTEUER-ANREIZES ANWENDBAR SIND, DIE REGION UND Der Beschluss des Präsidenten vom 16.10.2021 mit der Nummer 4625 wird bis zum 31.12.2023 zu fünfundsiebzig Prozent unter Anwendung des Satzes angewendet, der für die außerhalb der Zentren verbrachten Zeiten festgelegt wurde. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 5806)
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