Verwaltungs- und Steuerrecht makaleler
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 4991: VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG VON PRIVATEN TIERÄRZTEN IM BEKÄMPFUNG VON EPIDEMISCHEN KRANKHEITEN
Zweck, Umfang, Umsetzungsrisiken und praktischer Anwendungsfahrplan der VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNG FREIER TIERÄRZTE IM BEKÄMPFUNG VON EPIDEMISCHEN KRANKHEITEN Nr. 4991.
Devamını Oku02
Leitfaden zum Gesetz Nr. 5038: ALS ERGEBNIS DER NEUBEWERTUNG DES ERHALTUNGSZUSTANDS DES NATÜRLICHEN GESCHÜTZTEN GEBIETS DES STANDORTES YURLALK ADA, DER INNERHALB DER GRENZEN DER PROVINZ BALIKESİR, BEZIRK AYVALIK LIEGT, WIRD DAS GEBIET MIT SEINEN GRENZEN UND KOORDINATEN GENAU ALS EMPFINDLICHES GEBIET DARGESTELLT GESCHÜTZT. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG UND ANKÜNDIGUNG VON AS
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 4724: Informationen zur Enteignung und Standorte von Immobilien, die für den Bau von Transformatorgebäuden bestimmt sind und innerhalb der Grenzen des Bezirks ÇATALCA der Provinz Istanbul, Generaldirektion der Aktiengesellschaft TÜRKİYE ELEKTRİK DAĞITIM, errichtet werden sollen UNTERNEHMEN. BESCHLUSS ÜBER DIE SOFORTIGE ENTFERNUNG DURCH (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 4724)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5123: ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANNAHME UND UMSETZUNG DES INVESTITIONSPROGRAMMS FÜR 2022 (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 5123)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5371: ZUM ZWECK DES BAUS EINER EINGANGSSTATION DER STADT RMS-A, DIE FÜR DIE LIEFERUNG VON ERDGAS AN DEN BEZIRK AYVALIK DER PROVINZ BALIKESİR, AUF BLOCK 791, GRUNDSTÜCK NUMMER 21, INNERHALB DER GRENZEN DES NACHBARSCHAFTS KAZIM KARABEKİR BENÖTIGT WIRD. BESCHLUSS ÜBER DIE SOFORTIGE Enteignung der Liegenschaft durch die Energiemarktregulierungsbehörde (Beschlussnummer: 5371)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 4862: ENTSCHEIDUNG ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG DER AUF WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN ANZUWENDENDEN MEHRWERTSTEUERSÄTZE (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 4862)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 4713: ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS EINFRIEREN VON VERMÖGENSWERTEN IN DER Türkei, DIE EINIGEN PERSONEN UND ORGANISATIONEN SIND (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 4713)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 5352: STRAFRECHTSGESETZ
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