Da die plastische Chirurgie auf eine „Verbesserung des Sehvermögens“ und nicht auf einen „Heilungszweck“ abzielt, unterliegt sie besonderen Regelungen hinsichtlich der ärztlichen Haftung. Der Oberste Gerichtshof beurteilt den Arzt in der plastischen Chirurgie mit einer Verantwortung, die sich der Grenze des „Ergebnisversprechens“ nähert.
Rechtlicher Rahmen
- Gesetz Nr. 1219 über die ordnungsgemäße Ausübung der Medizin und der medizinischen Künste.
- Patientenrechteverordnung.
- TBK Art. 49-56, TBK Art. 502 (Vollmacht).
- TCK Artikel 85-89 (fahrlässige Verletzung/Tötung).
Einverständniserklärung
Die Einverständniserklärung in der plastischen Chirurgie sollte spezifisch und detailliert sein:
- Alle Phasen des Prozesses.
- Mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen.
- Visualisierung des erwarteten Ergebnisses mit Fotos.
- Alternative Behandlungsmethoden.
- Status, wenn keine Aktion ausgeführt wird.
Unterscheidung zwischen „Nebenwirkungen“ und „Komplikationen“
- Nebenwirkung: Medizinisch vorhersehbare Risiken werden dem Patienten mitgeteilt.
- Komplikation: Unvorhergesehene Folgen oder Ergebnisse aufgrund eines Arztfehlers.
- Nebenwirkungen – die Haftung des Arztes ist gering, wenn die Einwilligung eingeholt wird
- Komplikation – Kunstfehler, wenn ein Arztfehler vorliegt.
Das Problem der „Ergebnisversprechen“
Wenn der Arzt in der plastischen Chirurgie Vorher- und Nachher-Fotos teilt, die zeigen, „wie gut es sein wird“, kann sich eine Beziehung von einem Vollmachtsvertrag zu einem Arbeitsvertrag entwickeln. In diesem Fall sieht der Oberste Gerichtshof den Arzt eher in der „Ergebnisverantwortung“
.Oberster Gerichtshof 13. HD und HGK – etablierter Ansatz
13. HD und HGK verlangen, dass die Einwilligung nach Aufklärung in der plastischen Chirurgie konkret und detailliert ist; „Unterschrieben“ reicht nicht aus; Gesucht werden Dokumentebenen (Interview, Broschüre, Video), die zeigen, dass der Patient den Patienten tatsächlich versteht. Werbung/Website-Inhalte, die Ergebnisse versprechen, erhöhen die Verantwortung des Arztes.
Vergütungselemente
- Rückerstattung der Transaktionsgebühr.
- Korrekturoperationskosten.
- Behandlungskosten.
- Vorübergehende Behinderung.
- Dauerhafte Behinderung (Gesichts-, Körperschäden).
- Vermögensschaden.
Praktische Tipps
Ästhetische Kunstfehler nehmen zu. Die Durchführung sollte mit einem Anwalt für Gesundheitsrecht erfolgen.