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Der Insolvenzaufschub wird durch ein Konkordat ersetzt

24 Şubat 2026 Vollstreckungs- und Insolvenzrecht 2 dk okuma 17 görüntülenme Son güncelleme: 8 Mayıs 2026

Mit dem Gesetz Nr. 7101 im Jahr 2018 wurden radikale Änderungen in der Insolvenzinstitution vorgenommen, indem die „Insolvenzaufschub“-Institution abgeschafft und durch ein erweitertes Konkordatsystem ersetzt wurde. Dieser Artikel erläutert den Übergangsprozess und die aktuelle Situation.

Vorheriges System – Aufschiebung der Insolvenz

Gültig zwischen 2003 und 2018:

  • 1 Jahr + 4 Jahre Aufschubfrist für den Schuldner.
  • Restrukturierungsplan.
  • Anfällig für Missbrauch (spart nur Zeit).
  • Geringerer Schutz der Gläubigerinteressen.

Neues System – Konkordat

  • Vorübergehende Frist 3 Monate, endgültige Frist 1 Jahr + 12 Monate Verlängerung.
  • Die Zustimmung der Gläubiger ist zwingend erforderlich.
  • Inspektion durch den Konkordatkommissar.
  • Schutz durch Bestätigungsentscheidung.
  • Missbrauch ist begrenzt.

Übergangsbestimmungen

  • Insolvenzaufschubanträge, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet wurden, wurden unter ihrem eigenen Regime fortgesetzt.
  • Neue Anträge nach Inkrafttreten sind nur Konkordat.
  • Spezielle Bearbeitung für ausstehende Dateien.

Schuldner befürwortet „Alten Aufschub“

Der alte Insolvenzaufschub war für den Schuldner im Allgemeinen großzügiger (5 Jahre); aber der Gläubigerschutz war schwach. Neues Konkordat:

  • Die Dauer wurde verkürzt (maximal 3+12+12 Monate = ~27 Monate).
  • Die Zustimmung der Gläubiger ist erforderlich.
  • Die Aufsicht der Kommissare ist streng.

23. HD des Obersten Gerichtshofs – Ansatz für den Übergang

23. HD gab an, dass bei Insolvenzaufschubanträgen, die während der Übergangsfrist eingeleitet wurden, die Regel des „Inkrafttretens“ angewendet wird und nicht der Grundsatz des „günstigen Rechts“; Es hat die Fortführung der im alten Regime begonnenen Akten mit den alten Regeln übernommen.

Praktische Schlussfolgerung

  • Der heutige neue Antrag ist nur Konkordat.
  • Der Erfolg des Prozesses hängt vom realistischen Vorprojekt und dem Gläubigerdialog ab.
  • Die Zusammenarbeit zwischen Finanzberater und Anwalt ist unerlässlich.

Finanzielle Härtefälle erfordern Zeit und Fachwissen; Anwalt für Vollstreckungs- und Insolvenzrecht empfohlen.

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