Mit dem Gesetz Nr. 7101 im Jahr 2018 wurden radikale Änderungen in der Insolvenzinstitution vorgenommen, indem die „Insolvenzaufschub“-Institution abgeschafft und durch ein erweitertes Konkordatsystem ersetzt wurde. Dieser Artikel erläutert den Übergangsprozess und die aktuelle Situation.
Vorheriges System – Aufschiebung der Insolvenz
Gültig zwischen 2003 und 2018:
- 1 Jahr + 4 Jahre Aufschubfrist für den Schuldner.
- Restrukturierungsplan.
- Anfällig für Missbrauch (spart nur Zeit).
- Geringerer Schutz der Gläubigerinteressen.
Neues System – Konkordat
- Vorübergehende Frist 3 Monate, endgültige Frist 1 Jahr + 12 Monate Verlängerung.
- Die Zustimmung der Gläubiger ist zwingend erforderlich.
- Inspektion durch den Konkordatkommissar.
- Schutz durch Bestätigungsentscheidung.
- Missbrauch ist begrenzt.
Übergangsbestimmungen
- Insolvenzaufschubanträge, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet wurden, wurden unter ihrem eigenen Regime fortgesetzt.
- Neue Anträge nach Inkrafttreten sind nur Konkordat.
- Spezielle Bearbeitung für ausstehende Dateien.
Schuldner befürwortet „Alten Aufschub“
Der alte Insolvenzaufschub war für den Schuldner im Allgemeinen großzügiger (5 Jahre); aber der Gläubigerschutz war schwach. Neues Konkordat:
- Die Dauer wurde verkürzt (maximal 3+12+12 Monate = ~27 Monate).
- Die Zustimmung der Gläubiger ist erforderlich.
- Die Aufsicht der Kommissare ist streng.
23. HD des Obersten Gerichtshofs – Ansatz für den Übergang
23. HD gab an, dass bei Insolvenzaufschubanträgen, die während der Übergangsfrist eingeleitet wurden, die Regel des „Inkrafttretens“ angewendet wird und nicht der Grundsatz des „günstigen Rechts“; Es hat die Fortführung der im alten Regime begonnenen Akten mit den alten Regeln übernommen.
Praktische Schlussfolgerung
- Der heutige neue Antrag ist nur Konkordat.
- Der Erfolg des Prozesses hängt vom realistischen Vorprojekt und dem Gläubigerdialog ab.
- Die Zusammenarbeit zwischen Finanzberater und Anwalt ist unerlässlich.
Finanzielle Härtefälle erfordern Zeit und Fachwissen; Anwalt für Vollstreckungs- und Insolvenzrecht empfohlen.